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§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Zivilprozessordnung (ZPO)
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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.