§ 183 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.