§ 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

Abgabenordnung (AO)

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Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.