§ 123 UrhG – Ausländische Flüchtlinge

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.