§ 86 MarkenG – Prüfung der Zulässigkeit

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.