(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
- wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
- 2.
- wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
- 3.
- im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
- 4.
- wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
- 5.
- mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
- 5a.
- mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
- 6.
- im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
- ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
- 2.
- der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.