§ 99 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.