§ 32 AEG 1994 – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

AEG (AEG)

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Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.