§ 32c ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.