§ 215 StPO – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung (StPO)

Previous Next
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.