§ 50 GenG – Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.