§ 12 RVG – Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

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Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.