(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
- 1.
- einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
- 2.
- einem Bußgeldverfahren oder
- 3.
- einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.