§ 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

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Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.