§ 12 LPartG – Unterhalt bei Getrenntleben

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

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Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.