§ 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.