§ 83 UrhG – Schranken der Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.