§ 23 TPG – Bundeswehr

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (TPG)

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Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.