§ 133 VGG – Anzeigefrist

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Previous Next

Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Dezember 2016 an.