§ 92 MarkenG – Wahrheitspflicht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.