§ 1248 BGB – Eigentumsvermutung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.