§ 6 WEG – Unselbständigkeit des Sondereigentums

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

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(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.