§ 113 EnWG 2005 – Laufende Wegenutzungsverträge

EnWG (EnWG)

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Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.