§ 261 BGB – Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.