(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- 3.
- entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.