§ 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Abgabenordnung (AO)

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.