§ 397 AktG – Anordnungen bei der Auflösung

Aktiengesetz (AktG)

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Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.