dskrpt
Beta
For Lecturers
For Students
What our Users say
Library
Login
Sign up
Home
For Lecturers
For Students
What our users say
Library
Login
§ 296 StPO – Rechtsmittelberechtigte
Strafprozeßordnung (StPO)
Previous
Next
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.