(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Datum der Schutzimpfung,
- 2.
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- 3.
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- 4.
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- 5.
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
- 1.
- das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,
- 2.
- die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie
- 3.
- Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
- 1.
- durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
- 2.
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
- 1.
- durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder
- 2.
- nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
- 1.
- den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,
- 2.
- das Datum der Testung und
- 3.
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:
- 1.
- den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum,
- 2.
- das Datum der Testung und
- 3.
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.