§ 236 UmwG 1995 – Wirkungen des Formwechsels

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.