§ 888a ZPO – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.