(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die Bezeichnung des Antragstellers;
- 2.
- die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
- 3.
- die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.