Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
§ 165 InsO – Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Insolvenzordnung (InsO)
Previous
Next
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.