§ 92 HBO – Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude

Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (HBO)

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Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden.