§ 70 UmwG 1995 – Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.