§ 2 MarkenG – Anwendung anderer Vorschriften

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.