§ 58d BImSchG – Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)

Previous Next
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.