§ 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Previous Next
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.