Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest,
- 1.
- ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
- 2.
- ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder
- 3.
- ob eine Eisenbahn
- a)
- Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
- b)
- Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18