§ 93 VGG – Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

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Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.