§ 94 GenG – Klage auf Nichtigerklärung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.