§ 72 BeurkG – Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Beurkundungsgesetz (BeurkG)

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Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.