§ 453 ZPO – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.