§ 154 HGO – Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO)

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(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln:

1.

Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung, die Haushaltsüberwachung und die Haushaltssicherung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, deren Kosten ein Dritter trägt oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abzuwickeln sind und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

2.

die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

3.

die Bildung einer Liquiditätsreserve sowie die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,

4.

die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung, die Fortschreibung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,

5.

die Geldanlagen und ihre Sicherung,

6.

die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,

7.

die Stundung und Niederschlagung sowie den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,

8.

Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie den Ausgleich von Fehlbeträgen,

9.

die Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,

10.

die Anwendung der Vorschriften für das Haushalts- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung,

11.

die Besetzung von Stellen mit Beamten und Arbeitnehmern.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 schließt die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für

1.

die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

2.

die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,

3.

die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen,

4.

die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,

5.

die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,

6.

die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss sowie den Gesamtabschluss und deren Anlagen,

7.

die Kosten- und Leistungsrechnung.