§ 12 AktG – Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

Aktiengesetz (AktG)

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(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.