(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
- 1.
- die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
- 2.
- die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
- 1.
- das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
- 2.
- grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
- 3.
- sonstige dingliche Rechte