§ 115 VGG – Verwertung von Untersuchungsergebnissen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Previous Next

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.