§ 61 VgV 2016 – Ausführungsbedingungen

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV 2016)

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Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.