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§ 160b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung (StPO)
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Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.