§ 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.